„Lál Pera“ und Videothek „Movie Star“: Was kommt nach dem Abriss?
Der Eigentümer der Gebäude an der Osterstraße hat den bisherigen Mietern gekündigt, um einen Neubau zu errichten. Warum jetzt trotz Sozialer Erhaltungsverordnung Luxus-Wohnungen kommen könnten.
Von Christiane TauerDer anstehende Abriss der Häuser Osterstraße 152 und 154 beschäftigt die Eimsbütteler Bürgerinnen und Bürger. In den Gebäuden befindet sich zum einen die Gastrokneipe Lál Pera, zum anderen die Videothek Movie Star. Beide haben über Jahre das Bild der Osterstraße geprägt und müssen nun wie berichtet schließen.
Jetzt steht die Vermutung im Raum: Kommt ein Luxus-Neubau wie ein paar Häuser weiter auf dem Grundstück des ehemaligen Wurstmannhauses? Was ist mit der Sozialen Erhaltungsverordnung, die für das Gebiet gilt?
Abrissgenehmigung für Lál Pera erteilt
Eine Anfrage der Eimsbütteler Nachrichten an die für die Häuser zuständige Grundstücksverwaltung Quartierplatz GmbH & Co. KG blieb bislang unbeantwortet. Informationen gibt es stattdessen vom Bezirksamt Eimsbüttel.
So erklärt Pressesprecher Kay Becker, dass das Bezirksamt bereits im Juli 2021 eine „Genehmigung für den Abbruch eines unterkellerten Geschäftshauses sowie einer Gaststätte mit Nebenräumen“ erteilt hat. Die Genehmigung beschränkt sich offiziell nicht nur auf die Hausnummern 152 und 154 der Osterstraße, sondern bezieht auch den Hellkamp 21 mit ein. Dort befindet sich ein Nebeneingang der Videothek Movie Star.
Lál Pera: Im September kommt das Aus
Wann genau der Abriss erfolgen wird, ist nicht bekannt. Theoretisch könnte es ab Herbst soweit sein, denn bis September muss das Lál Pera das Feld räumen.
Ein Bauantrag für einen Neubau an diesem Standort ist laut Becker ebenfalls eingereicht worden. Er sieht an der Stelle von Lál Pera und Movie Star den Bau eines unterkellerten Wohn- und Geschäftshauses mit zehn Wohnungen, einer Laden- und einer Büroeinheit vor. Am 17. Februar 2022 wurde der Antrag genehmigt.
Name des Bauherrn ist nicht bekannt
Anders als der Abbruch-Bescheid sei die Baugenehmigung nicht an die Quartierplatz GmbH & Co. KG adressiert, sagt Kay Becker. Das heißt, Bauherr ist jemand anderes. Wer der Empfänger des Bauantrags ist, dürfe er aus Datenschutzgründen nicht mitteilen.
Bleibt die Frage, in welcher Form das Bezirksamt die für das Gebiet geltende Soziale Erhaltungsverordnung angewendet hat. Die Verordnung soll eigentlich verhindern, dass der Abriss von Gebäuden und aufwändige Modernisierungen dazu führen, die Bevölkerung eines Quartiers zu verdrängen. Wohnraum soll nicht immer teurer werden.
Soziale Erhaltungsverordnung greift nicht
Dazu erklärt Kay Becker, dass die Anwendung der Verordnung im Verfahren automatisch geprüft worden sei. Der Antragsteller habe aber schriftlich erklärt und über Bestandsgrundrisse dargelegt, dass es sich um den Abbruch eines Geschäftshauses handele.
„Die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ist damit nicht gefährdet.“ Somit laufe der Antrag, die Häuser des Lál Pera und der Videothek abzureißen, den Zielsetzungen der Sozialen Erhaltungsverordnung nicht entgegen.
Teurer Wohnraum erhöht Druck
Es sieht ganz danach aus, als ob der Bauherr ein in der Immobilienwirtschaft beliebtes Schlupfloch nutzt. Denn Gewerbe-Immobilien fallen nicht unter die Soziale Erhaltungsverordnung – es ist also legitim, sie abzureißen oder aufwändig zu sanieren, um sie dann als teure Wohnungen auf den Markt zu bringen.
Die Bauherren argumentieren dann gerne, dass sie mit der Umwandlung von Gewerbe in Wohnraum dringend benötigte Wohnungen schaffen. Allerdings trägt teurer neuer Wohnraum nicht unbedingt zur Entspannung auf dem Wohnungsmarkt bei. Ganz im Gegenteil – er erhöht den Druck.
Beispiel Mehrfamilienhaus an der Fruchtallee
Einen solchen Fall hatte es beispielsweise Anfang des Jahres bei einem Mehrfamilienhaus an der Fruchtallee gegeben. Dort hatte der Makler sogar explizit erklärt, dass in dem Altbau Luxussanierungen trotz Sozialem Erhaltungsgebiet zulässig seien – eben weil sich Gewerbeeinheiten in dem Haus befinden.